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Gemeinde, Zunft, Gesellschaft
Das kantonalbernische Gemeindegesetz vom 16. März 1998 zählt in Art. 2 die Gemeindetypen auf, die dem Gemeindegesetz als öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit unterstehen: Dazu gehören auch die Burgergemeinden und die burgerlichen Korporationen.
In Art. 117 wird dazu näher ausgeführt: "Als burgerliche Korporationen werden die Gesellschaften und Zünfte der Burgergemeinde Bern … anerkannt", also auch die Gesellschaft zum Distelzwang. Im Unterschied zur Einwohnergemeinde Bern verfügen die Burgergemeinde Bern und auch die Gesellschaft zum Distelzwang über kein Territorium, sie sind reine Personalgemeinden.
Die Gesellschaft zu Distelzwang vereinigt alle Burgerinnen und Burger von Bern, die auf Distelzwang das Gesellschaftsrecht besitzen. Das Gesellschaftsrecht ist erblich,es kann aber auch erworben werden, sei es durch Einkauf oder Schenkung, für Schweizerinnen auch bei der Heirat mit einem Angehörigen der Gesellschaft. Eine Neuaufnahme setzt die gleichzeitige rechtskräftige Erteilung der Burgerrechts durch die Burgergemeinde Bern voraus. Alle Angehörigen der Gesellschaft zum Distelzwang sind also zugleich Burgerinnern und Burger von Bern und auch Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bern (Einwohnergemeinde).
Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gemeindeversammlung, das "Grosse Bott", die Versammlung aller männlichen und weiblichen Gesellschaftsangehörigen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, ungeachtet ihres Wohnsitzes. Die Versammlung tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen und nimmt insbesondere zu folgenden Hauptgeschäften Stellung: Sie wählt die Mitglieder des Gesellschaftsrates und die übrigen Gesellschaftsbeamten, die Versammlung beschliesst die "Satzungen" (die Gemeindeordnung), erteilt das Gesellschaftsrecht und beschliesst über Voranschlag und Rechnung.
Der Gesellschaftsrat ist die vorbereitende und vollziehende Behörde der Gesellschaft. Er besteht aus 9 Mitgliedern (Präsident, Seckelmeister/Vizepräsident, Stubenmeister, Almosner und 5 Beisitzer). Als Sekretär beider Organe amtet der Stubenschreiber.
Ihrem Charakter als Personalgemeinde gemäss obliegt der Gesellschaft in erster Linie die Vormundschaft und Fürsorge für ihre Angehörigen sowie Unterstützung der Aus- und Weiterbildung vor allem der jüngeren Angehörigen. Da die Gesellschaft über keine Steuerhoheit verfügt, ist sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine sorgfältige Bewirtschaftung ihres Vermögens angewiesen.
Nun ist aber die Gesellschaft nicht ein blosser "Zweckverband". Dem spätmittelalterlichen Herkommen entsprechend, als die "Stube" einen Ort geselligen Zusammenseins darstellte, fördert die Gesellschaft durch entsprechende Anlässe (Imbiss anlässlich des Grossen Bottes, Kinderfeste, Ausflüge und Vorträge, Damen- und Herrenanlässe) die Kontakte unter ihren Angehörigen und pflegt die Verbundenheit mit den übrigen Zünften und Gesellschaften, mit der Burgergemeinde Bern, in deren Behörden und Kommissionen stets auch Angehörige von Distelzwang mitwirken, als auch mit den Behörden von Stadt und Kanton Bern.
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